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MBS Print Sp. z o.o. NIP PL 5833155692

MBS Print S. Kliszewski i Wspólnicy Sp.j. NIP: PL 5833171544,
Wały Piastowskie 1/1406, PL-80-855 Gdańsk
Sąd Rejonowy Gdańsk-Północ w Gdańsku, VII Wydział Gospodarczy KRS



Allgemeine Geschäftsbedingungen

für Verträge mit Nichtkonsumenten

(Version 1.1, Geltung ab dem 29. März 2016)

 

  1. Geltungsbereich

1.1. Für alle Geschäftsbeziehungen zwischen MBS PRINT Sp. z o.o. oder MBS PRINT S. Kliszewski i Wspólnicy Sp.j. (im Folgenden: „MBS“) und natürlichen oder juristischen Personen, die keine Verbraucher sind (im Folgenden: Unternehmer), gelten die nachstehend festgelegten Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden: AGB).

1.2. Verträge über Lieferungen und Leistungen durch MBS mit dem Unternehmer werden ausschließlich unter Anwendung dieser AGB geschlossen. Diese AGB gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung.

1.3. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Vertragsbedingungen – insbesondere Geschäfts- oder Lieferbedingungen des Unternehmers – werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, MBS hat ihrer Anwendung ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

 

  1. Leistung & Preise

2.1. Sofern nichts anderes angeboten oder vereinbart wurde, gelten die Preise von MBS ab Werk.

2.2. Die Preise werden in EURO angegeben und enthalten die gesetzliche Umsatzsteuer, soweit sie nicht ausdrücklich als Nettopreise gekennzeichnet sind oder nicht die Lieferung ins Ausland betreffen, sowie die Standard-Verpackungskosten.

2.3. Sofern sich nichts anderes aus dem MBS Angebot ausdrücklich ergibt enthalten die Preisen keine Versandkosten sowie sämtliche Zusatzleistungen.

2.4. Es gelten die von MBS angegebenen Preise zum Zeitpunkt der Angebotsstellung durch den Unternehmer, unter dem Vorbehalt, dass der Unternehmer keine nachträglichen Änderungen  wünscht.

2.5. Der Unternehmer trägt die Kosten für von ihm veranlasste Datenübertragungen. MBS haftet nicht für allfällige daraus resultierende Datenübertragungsfehler.

 

  1. Kostenvoranschlag

3.1. Muster, Entwürfe und Probedrucke (Andrucke) sowie alle über den üblichen Rahmen hinausgehenden Sonderwünsche werden nur auf ausdrücklichen Wunsch angefertigt und gesondert in Rechnung gestellt. Der Unternehmer trägt die Kosten der Entwurfs-, Muster- und Probedrucke auch dann, wenn kein Folgeauftrag erfolgt.

3.2. Weichen die Entwurfs-, Muster- und Probedrucke von der Vorlage des Unternehmers nur geringfügig ab, so hat der Unternehmer die Kosten weiterer allenfalls von ihm gewünschter Entwurfs-, Muster- und Probedrucke zu tragen.

3.3. Korrekturabzüge werden dem Unternehmer nur auf ausdrückliches Verlangen vorgelegt. MBS ist jedoch berechtigt, auch ohne Vereinbarung darüber Korrekturabzüge vorzulegen. In diesem Fall ist der Unternehmer verpflichtet, die Korrekturabzüge zu genehmigen.

3.4. MBS ist berechtigt, für die Durchführung der Korrektur durch den Unternehmer eine angemessene Frist von einer Woche zu setzen, nach deren Ablauf der Korrekturabzug als genehmigt gilt.

 

  1. Vertragsabschluss

4.1. Die nicht an konkreten Geschäftspartner gerichteten Angebote und Preisangaben von MBS sind grundsätzlich unverbindlich.

4.2. Aufgrund einer Anfrage der Unternehmers (E-Mail, schriftlich, persönlich etc), unterbreitet MBS ein Angebot. Nach der weiteren Absprache der Details des Auftrages, erstellt MBS eine Auftragsbestätigung. Soweit der Unternehmer diese Akzeptiert tritt der Vertrag in Kraft.

4.3. MBS kann nach freiem Ermessen das Inkrafttreten des Vertrags zusätzlich von der Einzahlung der Vorkasse bedingen. In diesem Fall wird eine Auftragsbestätigung mit einer entsprechenden Pro-Forma Rechnung übersandt. Die Einzahlung einer Vorkasse aufgrund einer solchen Pro Forma Rechnung wird als Akzeptanz der Auftragsbestätigung betrachtet.

4.4. MBS ist berechtigt, die Durchführung der Bestellung – etwa nach Prüfung der Bonität des Unternehmers – abzulehnen.

4.5. Bei elektronischen Vertragsabschlüssen wird der Vertragstext von MBS nach Vertragsabschluss nicht gespeichert.

 

  1. Eigentumsvorbehalt

5.1. Die Vertragsgegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Rechnungsbetrags im Eigentum von MBS. Überdies gelten folgende Bestimmungen:

5.1.1. Die Ware bleibt Eigentum von MBS bis zur vollständigen Bezahlung aller zum Rechnungsdatum bestehenden Forderungen von MBS gegen den Unternehmer. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für die Saldoforderung von MBS.

5.1.2. Der Unternehmer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware aufgrund eines Kauf-, Werk-, Werklieferungs- oder ähnlichen Vertrags nur dann berechtigt, wenn die Forderung aus der Weiterveräußerung auf MBS übergeht.

5.2.3. Die Forderungen des Unternehmers aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits mit Auftragserteilung zur Sicherung sämtlicher Forderungen von MBS aus dem Geschäftsverhältnis an MBS abgetreten.

5.1.4. Bei urheberrechtlich geschützten Produkten ist der Unternehmer verpflichtet, MBS die Nutzungsrechte (Verwertungsrechte) an der Vorbehaltsware zu verschaffen bzw. zu überbinden. 5.1.5. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Unternehmer nicht berechtigt. Auf Verlangen von MBS ist der Unternehmer verpflichtet, die Abtretung dem Drittbesteller zur Zahlung an MBS bekannt zu geben.

5.1.6. Übersteigt der Wert der für MBS bestehenden Sicherheiten die Forderung insgesamt um mehr als 20 %, so ist MBS auf Verlangen des Unternehmers oder eines durch die Übersicherung von MBS beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach Wahl des Unternehmers verpflichtet.

 

  1. Nachträgliche Änderungen des Vertrags

6.1. Änderungen der Bestellung durch den Unternehmer nach Vertragsabschluss bedürfen der Zustimmung durch MBS, die schriftlich oder per E-mail bestätigt wird.

6.2. Der Unternehmer trägt sämtliche Mehrkosten, die MBS durch nachträgliche Änderungen der Bestellung durch den Unternehmer entstehen. Darin enthalten sind auch die Kosten des durch die Änderungen verursachten Maschinenstillstands.

6.3. MBS haftet im Fall von nachträglichen Änderungen durch den Unternehmer nicht für die Einhaltung der ursprünglichen Lieferzeit.

6.4. Änderungen gegenüber der Druckvorlage werden dem Unternehmer nach der aufgewendeten Arbeitszeit verrechnet (Autorenkorrektur).

 

 

  1. Rechnungspreis

7.1 MBS fakturiert die Lieferungen und Leistungen mit dem Tage der (auch teilweisen) Lieferung bzw. wenn die Ware für den Unternehmer eingelagert oder für ihn auf Abruf bereitgehalten wird. Die Rechnungslegung erfolgt in EURO.

7.2. Der Rechnungspreis kann vom Bestellpreis entsprechend abweichen, wenn nach der Auftragsfestlegung nachträgliche Änderungen durch den Unternehmer erfolgen.

 

  1. Zahlung

8.1. Rechnungen werden gemeinsam mit der Bestellung oder separat per Post zugesandt. Sie sind binnen 14 Tagen fällig bzw. zu den auf der Rechnung angegebenen Zahlungskonditionen zu begleichen.

8.2. Sofern auf der Rechnung nicht eine andere Bankverbindung angegeben wird, sind Zahlungen an die folgende Kontoverbindung zu leisten:

Zahlungsempfänger: MBS PRINT S. Kliszewski i wspolnicy sp. jawna

Kontonummer PLN – 44 1090 1098 0000 0001 3077 7675

Kontonummer EUR – 83 1090 1098 0000 0001 3513 7899

Bank BZWBK S.A.

SWIFT: WBKPPLPP

8.3. Vor Leistung einer bedungenen Anzahlung besteht für MBS keine Verpflichtung zur Auftragsausführung. Daraus allenfalls entstehende nachteilige Folgen (z.B. Nichteinhalten der Lieferfristen) gehen zu Lasten des Unternehmers.

8.4. Eine Aufrechnung gegen Ansprüche von MBS mit Gegenforderungen welcher Art auch immer ist ausgeschlossen. Der Unternehmer ist nicht zur Zurückbehaltung von Zahlungen berechtigt.

8.5. Gerechtfertigte Reklamationen berechtigen nicht zur Zurückhaltung des gesamten, sondern lediglich eines angemessenen Teils des Rechnungsbetrags.

 

  1. Zahlungsverzug

9.1. Bei Zahlungsverzug hat der Unternehmer Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz zu zahlen. Als Basiszinssatz gelten gesetzliche Verzugszinsen in Polen.

9.2. Der Unternehmer verpflichtet sich, im Fall des Verzugs alle mit der Eintreibung der Forderung verbundenen Kosten und Aufwände oder sonstige für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung notwendigen Kosten zu tragen. MBS ist auch berechtigt, als Entschädigung für etwaige Betreibungskosten vom Unternehmer einen schaden- und verschuldensunabhängigen Pauschalbetrag von € 40,– sowie für die Evidenzhaltung des Schuldverhältnisses im Mahnwesen pro Halbjahr einen Betrag von € 5,– jeweils zu bezahlen.

9.3. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Verzugsschadens – insbesondere des Schadens, der dadurch entsteht, dass infolge Nichtzahlung entsprechend höhere Zinsen auf allfälligen Kreditkonten von MBS anfallen – wird dadurch nicht ausgeschlossen.

9.4. Bei Zahlungsverzug oder einer wesentlichen Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Unternehmers ist MBS berechtigt, die sofortige Zahlung sämtlicher – auch noch nicht fälliger Rechnungen – zu verlangen, für die bereits angelaufenen Kosten Teilzahlungen zu verlangen, die Weiterarbeit an laufenden Aufträgen von im Voraus zu leistenden Teilzahlungen sowie der Begleichung sämtlicher offener Rechnungsbeträge abhängig zu machen. Überdies ist MBS berechtigt, die noch nicht zugestellte Ware bis zur vollständigen Zahlung aller offenen Anzahlungen, Teilzahlungen und Rechnungsbeträge zurückzuhalten sowie bei Nichtzahlung der anteiligen Zahlungen die Weiterarbeit an noch laufenden Aufträgen einzustellen. Diese Rechte stehen MBS auch zu, wenn der Unternehmer trotz einer verzugsbegründenden Mahnung keine Zahlung leistet.

9.5. Schließt der Unternehmer den Vertrag im Namen eines Dritten, so haftet er für die Einbringlichkeit der Forderung gegen diesen Dritten als Bürge. MBS kann die Zahlung der offenen Forderung vom Unternehmer erst nach erfolgloser Mahnung des Dritten verlangen.

9.6. Bei Verrechnung an Dritte haftet der Unternehmer für die Bezahlung des Rechnungsbetrags solidarisch neben dem Rechnungsempfänger.

 

  1. Versand

10.1. MBS liefert an Adressen innerhalb Polens sowie ins Ausland. Die Liefer- bzw. Produktionszeit hängt von der Art des Produkts und des Umfangs des Auftrags ab sowie der Art der Lieferung. Dies betrifft auch die Lieferungskosten. Die Einzelheiten jeder Lieferung sind jederzeit gesondert mit MBS abzustimmen.

10.2. MBS ist berechtigt, Bestellungen in Teillieferungen zuzustellen. Bei Teillieferungen sind auch Teilrechnungen zulässig.

10.3. Die von MBS in der Auftragsbestätigung angegebenen Lieferzeiten sind grundsätzlich nur Zirkatermine und enthalten nicht die Zusage eines Fixtermins. Fixtermine sind gesondert schriftlich zu vereinbaren.

10.4. Ist die Einhaltung der Lieferzeit von der termingerechten Mitwirkung des Unternehmers abhängig (z.B. Bereitstellung mangelfreier Daten und benötigter Arbeitsunterlagen, unverzügliche Prüfung der Vor- und Zwischenergebnisse, Lieferung der Filme, Autorenkorrektur) und kommt dieser seinen Mitwirkungspflichten nicht termingerecht nach, so haftet MBS nicht für die Einhaltung des vereinbarten Liefertermins. Dies gilt auch im Fall nachträglicher Auftragsänderungen durch den Unternehmer. Überdies hat MBS einen Anspruch auf Ersatz der daraus entstehenden Kosten.

10.5. Lieferungen erfolgen ab Betrieb von MBS auf Rechnung und Gefahr des Unternehmers (CPT, Incoterms 2010), sofern nichts anders vereinbart wurde. Transportversicherungen werden nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Unternehmers abgeschlossen. Die Gefahr für den Verlust oder die Beschädigung der Ware geht mit Übergabe der Ware an den Unternehmer oder an die den Transport durchführende Person oder zu dem Zeitpunkt, in dem die Ware zwecks Versendung das Lager von MBS verlassen hat, auf den Unternehmer über. Der Übergabe steht gleich, wenn der Unternehmer mit der Annahme der Ware in Verzug ist.

 

  1. Lieferverzug

11.1. Bei Lieferverzug muss der Unternehmer eine – an dem jeweiligen Auftrag orientierte – angemessene Nachfrist von zumindest einer Woche setzen. Nach fruchtlosem Verstreichen der Nachfrist kann der Unternehmer unter Setzung einer neuerlichen angemessenen Nachfrist von zumindest einer Woche vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist mittels eingeschriebenen Briefs geltend zu machen.

11.2. Das Rücktrittsrecht bezieht sich stets nur auf den Lieferungs- oder Leistungsteil, hinsichtlich dessen Verzug besteht.

11.3. Tritt der Unternehmer infolge Lieferverzugs vom Vertrag zurück, so wird der Vertrag Zug um Zug rückabgewickelt.

11.4. Geringfügige Überschreitungen der vereinbarten Lieferfristen bzw. -termine hat der Unternehmer zu akzeptieren, ohne dass ihm ein Rücktrittsrecht oder ein Schadenersatzanspruch zusteht.

11.5. Im Fall höherer Gewalt oder sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände (z.B. bei Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Mangel an Transportmitteln, behördlichen Eingriffen, Energieversorgungsschwierigkeiten usw.) – und zwar auch dann, wenn sie bei Vor- oder Zulieferanten eintreten – ist MBS von der Verpflichtung zu Lieferung für die Dauer der Störung entbunden. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich oder unzumutbar, so wird MBS von der Leistungsverpflichtung frei. Dauert die Leistungsverzögerung länger als fünf Wochen, so ist der Unternehmer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird MBS von seiner Leistungsverpflichtung frei, so kann der Unternehmer daraus keine Schadenersatzansprüche ableiten. Auf die genannten Umstände kann sich MBS nur berufen, wenn er den Unternehmer davon unverzüglich benachrichtigt.

 

 

  1. Annahmeverzug

12.1. Der Unternehmer ist verpflichtet, die vertragsmäßig übersandte oder zur Abholung bereitgestellte Ware unverzüglich anzunehmen.

12.2. Befindet sich der Unternehmer in Annahmeverzug, so ist MBS berechtigt, die Ware für die Dauer von vier Wochen auf Gefahr und Kosten des Unternehmers selbst oder bei einem Spediteur einzulagern. Nach Ablauf dieser Frist oder Setzung einer weiteren angemessenen Nachfrist ist MBS  berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Ware anderweitig zu verwerten.

 

  1. Gewährleistung

13.1. Handelsübliche Abweichungen von der Vorlage (das sind insbesondere geringfügige Farbabweichungen vom Original bei farbigen Reproduktionen in allen Druckverfahren; geringfügige Farbabweichungen zwischen Andrucken und Auflagendruck oder zwischen End- und Zwischenergebnis; Farbabweichungen zwischen digitaler Vorlage und Ausdruck aufgrund unterschiedlicher Farbkalibrierung bei Bildschirmen) können nicht ausgeschlossen werden und sind kein zur Gewährleistung berechtigender Mangel.

13.2. Satzfehler werden kostenfrei berichtigt, wenn sie von MBS verschuldet sind.

13.3. Für die Rechtschreibung in deutscher Sprache ist die letzte Ausgabe des Duden (“neue Rechtschreibung”) maßgebend.

13.4. Nach erfolgter Druckreife- oder sonstiger Freigabeerklärung durch den Unternehmer geht die Gefahr etwaiger Fehler auf ihn über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst im Anschluss an die Druckreife- bzw. Freigabeerklärung entstanden sind oder erkannt werden konnten.

13.5. Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials haftet MBS nur bis zur Höhe der eigenen Ansprüche gegen den jeweiligen Zulieferanten. In einem solchen Fall ist MBS von seiner Haftung befreit, wenn die Ansprüche gegen die Zulieferanten an den Unternehmer abgetreten werden. MBS haftet wie ein Bürge, soweit Ansprüche gegen den Zulieferanten durch Verschulden von MBS nicht bestehen oder nicht durchsetzbar sind. Bei den eingesetzten Materialien gelten jene Toleranzen, die in den entsprechenden Lieferbedingungen der Zulieferanten enthalten bzw. bei diesen branchenüblich sind.

13.6. Die Gewährleistungsfrist beträgt drei Monate ab Übergabe der Ware.

13.7. Hat der Auftrag Lohnveredelungsarbeiten oder die Weiterverarbeitung von Druckerzeugnissen zum Gegenstand, so haftet MBS nicht für die dadurch verursachte Beeinträchtigung des zu veredelnden oder weiterzuverarbeitenden Erzeugnisses, sofern nicht der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.

13.8. Bei Teillieferung gelten diese Regelungen jeweils für den gelieferten Teil. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung.

13.9. Der Unternehmer muss die gelieferte Ware auf Mängel untersuchen. Offene Mängel sind MBS unverzüglich, bestimmt und schriftlich anzuzeigen (Mängelrüge). Versteckte Mängel müssen unverzüglich nach Entdecken, spätestens jedoch innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Ware den Betrieb bzw. den Machtbereich von MBS verlassen hat, bei MBS geltend gemacht werden.

13.10. Das Vorliegen des Mangels im Übergabezeitpunkt ist vom Unternehmer zu beweisen.

13.11. Bei berechtigten Beanstandungen ist MBS nach eigener Wahl unter Ausschluss anderer Ansprüche zur Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung verpflichtet, und zwar bis zur Höhe des Auftragswerts, es sei denn, eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder MBS oder einem Erfüllungsgehilfen von MBS fallen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Das Gleiche gilt für den Fall einer berechtigten Beanstandung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Im Fall verzögerter, unterlassener oder misslungener Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Unternehmer Herabsetzung der Vergütung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.

13.12. Die Haftung von MBS für Mangelfolgeschäden besteht nur dann, wenn MBS oder einen Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit trifft.

13.13. MBS haftet keinesfalls für Schäden, die durch mangelhafte Lagerung der Erzeugnisse seitens des Unternehmers entstanden sind.

13.14. Können die beanstandeten Druckerzeugnisse MBS nicht mehr vorgelegt werden, so hat der Unternehmer nur dann ein Recht auf Gewährleistung und/oder Schadenersatz, wenn er MBS eine genaue, einer anerkannten Qualitätskontrolle entsprechende Mangeldokumentation vorlegt.

 

  1. Haftungsbeschränkung

14.1. Schadenersatzansprüche des Unternehmers sind ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln verursacht wurde. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet MBS nur für allfällige Personenschäden.

14.2. MBS haftet nur für vertragstypische, voraussehbare Schäden. Überdies ist die Haftung von MBS pro Schadensfall mit der Höhe des Auftragswerts beschränkt. Die Haftung für entgangenen Gewinn ist ausgeschlossen.

14.3. Im Haftungsfall kann nur Geldersatz verlangt werden.

14.4. Schadenersatzansprüche sind bei sonstigem Verfall innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger gerichtlich geltend zu machen. Nach einem Jahr ab Lieferung bzw. Leistungserbringung durch MBS trifft den Unternehmer die Beweislast.

14.5. Kommt eine Haftung von MBS in Betracht, so wird MBS in der Höhe von der Haftung befreit, in der bestehende und durchsetzbare Ansprüche gegen zuliefernde oder weiterverarbeitende Unternehmen an den Unternehmer abgetreten werden.

14.6. Der Vertragsgegenstand bietet nur jene Sicherheit, die unter Beachtung der materialspezifischen Eigenschaften erwartet werden kann.

14.7. Die Haftungsbeschränkungen gelten auch für vorvertragliche Schuldverhältnisse, d.h. auch dann, wenn kein Vertrag zustande kommt.

 

  1. Beigestellte Materialien und Daten

15.1. MBS übernimmt keine beigestellten Materialien zur Bearbeitung.

15.2. Bei vom Unternehmer oder durch einen von ihm eingeschalteten Dritten angelieferten oder übertragenen Daten trägt der Unternehmer bei der bloßen Ausbelichtung dieser Daten die Kosten für alle durch die Datei veranlassten Ausbelichtungen bzw. Drucke. Eine Bearbeitung der Daten erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch des Unternehmers und wird gesondert in Rechnung gestellt.

15.3. Wird vom Unternehmer kein verbindlicher Andruck oder sonstiger Proof beigestellt bzw. ein solcher bei MBS nicht bestellt, so übernimmt MBS keine Haftung für die Richtigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Ausbelichtung bzw. des Drucks. Dies gilt auch dann, wenn die dem Auftrag zugrundeliegenden technischen Angaben unvollständig oder unrichtig sind.

15.4. Die Pflicht zur Datensicherung obliegt ausschließlich dem Unternehmer. MBS ist unabhängig davon berechtigt, eine Kopie für Sicherungszwecke anzufertigen.

15.5. Verpackungsmaterial sowie die üblichen Abfälle durch Beschnitt, Ausstanzung, Druckeinrichtung und Fortdruck gehen mit der Bearbeitung in das Eigentum von MBS über.

15.6. MBS steht an den vom Unternehmer beigestellten Materialien bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung ein Zurückbehaltungsrecht zu.

 

  1. Aufbewahrung und Archivierung

MBS zustehende Produkte, insbesondere Daten und Datenträger, werden von MBS nur nach ausdrücklicher Vereinbarung und gegen besondere Vergütung über den Zeitpunkt der Übergabe des Endprodukts an den Unternehmer oder seinen Erfüllungsgehilfen hinaus archiviert. Sollen die vorbezeichneten Gegenstände versichert werden, so hat dies bei fehlender Vereinbarung der Unternehmer selbst zu besorgen.

 

  1. Kündigung periodischer Aufträge

Umfasst der Auftrag die Durchführung regelmäßig wiederkehrender Druckarbeiten und sind ein Endtermin oder eine Kündigungsfrist nicht vereinbart, so kann der Vertrag von MBS oder dem Unternehmer unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist schriftlich zum Schluss eines Kalendermonats gelöst werden.

 

  1. Eigentum und Rechte an eingesetzten Mitteln und Erzeugnissen

18.1. Auf Wunsch des Unternehmers angefertigte Muster und Entwürfe bleiben – vorbehaltlich gesonderter Vereinbarungen – im Eigentum von MBS.

18.2. Wenn MBS selbst Inhaberin der urheber- und leistungsschutzrechtlichen Nutzungsrechte an den gelieferten Erzeugnissen oder an Teilen derselben ist, so erwirbt der Unternehmer mit der Lieferung nur das nichtausschließliche Recht, die gelieferten Erzeugnisse zu verbreiten.

18.3. Im Übrigen hat MBS das ausschließliche Recht, die hergestellten Vervielfältigungsmittel (Satz, bearbeitete Daten, Datenträger, Filme, Repros u.Ä.) und Druckerzeugnisse (Fahnen, Rohdrucke u.Ä.) zur Herstellung von Vervielfältigungsstü cken zu benutzen. MBS ist nicht verpflichtet, derartige Vervielfältigungsmittel herauszugeben.

18.4. MBS ist nicht zur Prüfung verpflichtet, ob dem Unternehmer das Recht zusteht, die Vorlagen welcher Art auch immer zu vervielfältigen, dem Auftrag entsprechend zu bearbeiten, zu verändern oder sonst in der vorgesehenen Weise zu benutzen. Der Unternehmer sichert zu, dass er über die Rechte zur jedweden Nutzung, Weitergabe, Vervielfältigung, Bearbeitung und Verbreitung der von ihm beigestellten Vorlagen und Materialien verfügt und dass durch die Auftragsausführung durch MBS keinerlei wie auch immer gearteten Rechte Dritter verletzt werden.

18.5. Werden vom Unternehmer Schriften bzw. eine Anwendungs-Software beigestellt, um die von ihm gelieferten Daten weiterverarbeiten zu können, so sichert der Unternehmer MBS zu, dass er zu dieser eingeschränkten Weitergabe der Nutzung berechtigt ist.

 

  1. Schad- und Klagloshaltung

19.1. Wird MBS von Dritten wegen behaupteter Rechtsverletzungen aus Urheber-, Leistungsschutz-, oder sonstigen gewerblichen Schutzrechten oder Persönlichkeitsrechten aufgrund der Durchführung eines Auftrags des Unternehmers in Anspruch genommen, so hat der Unternehmer MBS schad- und klaglos zu halten.

19.2. MBS muss solche Ansprüche Dritter dem Unternehmer unverzüglich anzeigen und ihm bei gerichtlicher Inanspruchnahme den Streit verkünden. Tritt der Unternehmer auf die Streitverkündigung hin nicht als Streitgenosse von MBS dem Verfahren bei, so ist MBS berechtigt, den Anspruch des Klägers anzuerkennen und sich beim Unternehmer ohne Rücksicht auf die Rechtmäßigkeit des anerkannten Anspruchs schadlos- und klaglos zu halten.

 

  1. Schlussbestimmungen

20.1. Es gilt polnisches Recht. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.

20.2. Für alle Rechtsstreitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis, das diesen AGB unterliegt, einschließlich solcher über das Bestehen oder Nichtbestehen des Vertragsverhältnisses, ist

(a) für Klagen von MBS nach Wahl durch MBS das sachlich in Betracht kommende Gericht am Sitz von MBS oder am allgemeinen Gerichtsstand des Unternehmers,

(b) für Klagen gegen MBS ausschließlich das sachlich in Betracht kommende Gericht am Sitz von MBS zuständig.

20.3. Die Vertragssprache ist Deutsch.

20.4. Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist der Sitz von MBS.

20.5. Alle Auftragsvereinbarungen, Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags und dieser AGB bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Das gilt auch für das Abgehen vom Schriftformerfordernis. Mündliche Abreden, z.B. durch Mitarbeiter des Außendienstes müssen schriftlich bestätigt werden.

20.6. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrags einschließlich dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung wird durch eine Regelung ersetzt, die gemäß Inhalt und Zweck der ganz oder teilweise unwirksamen Regelung möglichst nahe kommt.